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Nach dem SGB V sind Renten der betrieblichen Altersvorsorge der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Nach Auszahlung der Kapitalleistung zieht die Krankenkasse hiervon monatlich 1/120 für die Beitragsberechnung heran. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % in der Krankenversicherung und 2,2 % in der Pflegeversicherung errechnet sich beispielsweise bei einem Kapitalbetrag von 50.000,00 EUR ein Krankenversicherungsbetrag in Höhe von 64,58 EUR und ein Pflegeversicherungsbetrag in Höhe von 9,17 EUR monatlich. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherte nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämie an den Versicherer selbst zahlt, es sei denn, der frühere Arbeitgeber hat alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Versicherten als neuen Versicherungsnehmer übertragen. In einem derartigen Fall ist nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 KR 16/10 R) die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen. In diesem Zusammenhang kommt es zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Hinterbliebenen häufig zum Streit über die Beitragspflicht für Leistungen, die der Verstorbene aus einer betrieblichen Altersversorgung zu beanspruchen hatte und die nun an die Hinterbliebenen gezahlt werden. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen durch Urteil vom 22.09.2010 (L 1 KR 330/08) festgestellt, dass Kapitalzahlungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung an einen Hinterbliebenen, die zunächst Teil des Nachlasses wurden und somit Einnahmen aus ererbten Vermögen darstellen, nicht unter die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt ist. Bestimmt der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber), dass die Dritte Person (Arbeitnehmer) ein unwiderrufli-ches Bezugsrecht erhalten soll, so erhält der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung nämlich sofort nach wirksamer Begründung des Bezugsrechts. Da der Anspruch aus einem unwiderruflichen Bezugsrecht dem Bezugsberechtigten vom Versicherungsnehmer nicht mehr einseitig entzogen werden kann, geht er mit dem Tode des Bezugsberechtigten auf dessen Erben über. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundessozialgericht ist ein Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 12 KR 19/10 R anhängig. Die Rechtslage ist kompliziert. Verlangen Krankenkassen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Versicherten oder von den Hinterbliebenen Beiträge, empfiehlt es sich, die Rechtmäßigkeit der Bescheide überprüfen zu lassen.
von Rechtsanwalt
Uwe Gethmann,
26382 Wilhelmshaven, Parkstraße 18
Praxis Notar und Rechtsanwälte K. Laß, J. Stein, Dr. C. Imelmann, U. Gethmann,
Th. Lahme in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt H.-D. Meyer
Tel.: 04421-806460; Fax: 04421-8064626; e-mail : info@lsi-anwalt.de
Internet: www.lsi-anwalt.de
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zu rechtlichen Beratungen
oder Vorträgen ist nicht gestattet.
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13.09.2011 - 01:09:00
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Was wird mit meinem Erbe?
Hinweise und Gestaltungsmöglichkeiten
anhand von Fallbeispielen
von
Rechtsanwalt und Notar a. D.
H.-D. MEYER,
26382 Wilhelmshaven, Parkstr. 18
Praxis Notar und Rechtsanwälte K. Laß, J. Stein, Dr. C. Imelmann, U. Gethmann,
Th. Lahme in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt H.-D. Meyer
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Mitglied des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. (www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de)
Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (www.dvev.de)
Diese Ausarbeitung dient nur
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oder Vorträgen ist nicht gestattet.
Inhalt / Gliederung:
I. Einführung / Abgrenzung
1. Notwendigkeit zur Regelung der Vermögensnachfolge im Erbfall
2. Vollmachten über den Tod hinaus (Vorsorge- und Betreuungsvollmachten, Patientenverfügungen)
3. Verträge zu Gunsten Dritter (Lebensversicherung, Bankkonten)
4. Thema aus der Sicht des Erblassers, nur indirekt aus der Sicht des Erben (Erbenhaftung, Erbausschlagung, Auskunftsanspruch)
5. Hinweise zur Erbschaftssteuer, besondere erbschaftssteuerliche Gestaltungen
II. Erben (gesetzliche Erbfolge ohne Testament)
1. Die gesetzliche Erbfolge
a) Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB)
b) Erbfolge nach Ordnungen (Repräsentationsprinzip, Eintrittsprinzip, Erbfolge nach Stämmen, Linienprinzip, Gradualsystem)
2. Ehegattenerbrecht / Zugewinnausgleich
3. Konflikte der Erbengemeinschaften bei gesetzlicher Erbfolge
4. Gesetzlicher Voraus (Hausrat) des Ehegatten
5. Erbrecht des nichtehelichen Kindes
6. Pflichtteilsansprüche
7. § 2057a BGB Entschädigung für besondere Leistungen(z.B. Pflege)
8. Erbscheinsantrag
III. Vererben (Erbfolge durch Testament / Erbvertrag)
1. Formvorschriften privatschriftliches Testament / notarielles Testament / Erbvertrag
2. Folgen von Formfehlern
3. Möglichkeiten und Gefahren der Testamentsgestaltung
a) Berliner Testament von Eheleuten - Wechselbezüglichkeit
b) Pflichtteilsstrafklausel / Entziehung des Pflichtteils
c) Anrechnung vor Vorempfängen
d) Teilungsanordnungen / Ausschließung der Erbauseinandersetzung
e) Teilungsanordnung / Übernahmerecht / Vorausvermächtnis
f) Vor- und Nacherbschaft
g) Wiederverheiratungsklausel / Vermächtnisse und Auflagen
h) Testamentsvollstrecker
IV. Erbschaftssteuer / Kosten
1. Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
2. Kosten des privatschriftlichen Testaments / Erbschein
3. Kosten des notariellen Testaments / Erbvertrages
4. Kosten eines streitigen Erbscheinsverfahrens
5. Kosten eines streitigen Zivilprozeßverfahrens
V. Zusammenfassung / Schlusswort
Was wird mit meinem Erbe?
I. Einführung / Abgrenzung zum Thema
1. Zu Lebzeiten organisieren und regeln wir alles bis ins Kleinste, insbesondere, wenn es darum geht, Vermögenswerte für das Alter zu organisieren oder Grundstückswerte mit Gebäuden zu finanzieren. Gedanken an einen - auch plötzlich in jungen Jahren - möglichen Tod schieben wir weit von uns, anstatt von Anfang an die Vermögensnachfolge zu regeln. Nachfolgende Beispiele zeigen, wie leicht ein mühsam während eines ganzen Lebens aufgebautes Vermögen ohne vorausschauende Regelungen entweder zerstört wird oder in falsche Hände gerät. Auch der viel gehörte Satz „nach mir die Sintflut“ ist oberflächlich und führt dazu, daß die nächsten Familienangehörigen, die diese Vermögenswerte gegebenenfalls mit geschaffen haben, nicht nur benachteiligt werden, sondern in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Als ersten Einstieg dazu ein Spruch zum System des deutschen Erbrechts:
„Der gesetzliche Erbe, im Testament übergangen, kann nur die Hälfte des Erbteils als Pflichtteil verlangen.
Ferner als Einstieg ein Hinweis auf das Ehegattenerbrecht, da der überleben-
de Ehegatte keineswegs der Erbe des erstversterbenden Ehepartners ist,
sondern kraft Gesetzes mit den Kindern eine häufig zu Streit führende Erben-
gemeinschaft bildet. Selbst wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen
sind, ist der Ehegatte nur Miterbe neben den Eltern des erstversterbenden
Ehepartners bzw. (wenn diese Eltern bereits verstorben sind) neben den Ge-
schwistern des verstorbenen Ehepartners oder deren Abkömmlingen.
Diese Gestaltungsverantwortung nehmen leider nur sehr wenige Deutsche
-insbesondere auch bereits in jungen Jahren- wahr. Eine aktuelle Umfrage hat
ergeben, daß nur 29 % aller volljährigen Deutschen eine letztwillige Verfügung
(Testament oder Erbvertrag) errichtet haben. 90 % dieser Testamente sind in
der zulässigen privatschriftlichen Form errichtet worden, aber nach statisti-
schen Feststellungen sind diese privat errichteten Testamente überwiegend
verfehlt, unklar, widersprüchlich und auch steuerschädlich. Über eine Vermö-
gensnachfolge / Erbregelung kann nur in guten, gesunden Tagen nachge-
dacht werden und eine vernünftige Regelung in Ruhe erörtert und festgelegt
werden. Es ist für alle Beteiligten äußerst kritisch, wenn ein Mensch erst im
Krankenhaus oder bei schwerer Erkrankung von den Familienangehörigen
beeinflußt wird, doch nun sein Testament niederzuschreiben. Nur der Grund-
besitz aller Bundesbürger wird grob mit einem Wert von 4 Billionen EUR zur
Zeit geschätzt. Durch die Aufbauleistung und Altersschichtung der Nach-
kriegsgeneration gehen staatliche Stellen davon aus, daß allein solche
Grundstücksvermögenswerte in den nächsten Jahren in Höhe von 1 Billion
EUR durch Erbgang übertragen werden.
2. Die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge kann nicht in Vollmachten (z.B. Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung) geregelt wer-den. Die Vollmacht erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers. Selbst aus-drücklich über den Tod hinaus erteilte Vollmachten ergeben keinerlei Erben-stellung, sondern verpflichten den Bevollmächtigten vielmehr mit dem Erben differenziert mit allen Belegen ordnungsgemäß abzurechnen und alle auf-grund der Vollmacht erlangten Werte herauszugeben. (Vorsorgevollmachten u. Patientenverfügungen werden gesondert dargestellt).
3. Zur Abgrenzung wird darauf hingewiesen, dass Vermögenswerte auch durch sogenannte Verträge zu Gunsten Dritter (z.B. Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung oder eines Bankguthabens) auf den Zeitpunkt des Todesfalls bereits zu Lebzeiten übertragen werden können. Solche Verträge fallen weder unter das Erbrecht noch unter das Erbschaftssteuerrecht, jedoch möglicherweise unter das Schenkungssteuergesetz.
4. Mit dem Thema „Was wird mit meinem Erbe?“ wird in erster Linie die Möglichkeit vorausschauender Gestaltungsmöglichkeiten aus der Sicht eines zukünftigen Erblassers dargestellt. Die umfangreichen Rechte und Pflichten eines Erben (z.B. Erbenhaftung, Erbausschlagung, Auskunftsansprüche, Herausgabeansprüche, Erbauseinandersetzungsansprüche usw.) werden daher nicht oder nur indirekt angesprochen.
5. Die derzeitige Erbschaftssteuer wird kurz angesprochen, ebenso die Kosten von notariellen Testamenten sowie von vermeidbaren juristischen Streitigkeiten.
II. Gesetzliche Erbfolge
1. Niemand stirbt ohne Erbe! Das Erbrecht ist vollständig und kompliziert im 5. Buch des BGB in den §§ 1922 - 2385 bis ins Detail geregelt und übertrifft mit über 460 Paragraphen bei weitem die gesetzlichen Regelungen unseres BGB z.B. zum Kaufrecht oder zum Mietrecht oder zum Schadensersatzrecht. Aus diesen seit Schaffung des BGB vor über 100 Jahren im wesentlichen unveränderten umfangreichen Erbrecht ist vorstellbar, welche Streitpunkte entstehen, wenn Sie als Erblasser keine Regelung treffen und möglicherweise umfangreiche Auseinandersetzungen unter den Erben der Justiz und damit den Gerichten überlassen. Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein Testament vorliegt oder
wenn zwar ein Testament vorliegt, dieses jedoch aus später
darzustellenden Gründen aus formellen Gründen unwirksam ist
oder wenn der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens im
Testament verfügt hat
oder wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe die Erbschaft
ausschlägt
oder wenn das Testament nachträglich erfolgreich angefochten
wird
oder wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe möglicherweise
nachträglich vom Gericht für erbunwürdig erklärt wurde.
a) Der oder die gesetzlichen Erben treten immer als Gesamtrechtsnachfol-ger (§ 1922 BGB) an die Stelle des verstorbenen Erblassers. Der ge-setzliche Erbe kann sich also nicht einzelne Vermögenswerte heraussu-chen und im übrigen z.B. die Haftung für die Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, ablehnen.
Der Erblasser kann diese Gesamtrechtsnachfolge nur durch Testament ändern, und z.B. durch Vermächtnisse einzelnen Personen einzelne Vermögenswerte übertragen.
b) Das deutsche Erbrecht legt für die gesetzliche Erbfolge Erbenordnungen fest nach dem Grundsatz des Verwandtenerbrechts mit dem Motto „Das Gut rinnt wie das Blut“. Die notfalls zu ermittelnden gesetzlichen Erben
der 1. -4. Ordnung können dann nur noch in einem Stammbaum dargestellt werden.
Jeweils die Erben der niedrigen Ordnung schließen die Erben der höhe-
ren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus, wobei das nachstehend
darzustellende Ehegattenerbrecht die gesetzliche Erbfolge nach Bluts-
verwandtschaft verändert, durchbricht und dadurch kompliziert.
Eine Ausnahme bildet das Höferecht, da nach der gesetzlichen Höfeord-
nung zur Vermeidung der Zersplitterung von landwirtschaftlichen Flä-
chen ein landwirtschaftlicher Betrieb als Hof auf einen Hoferben über-
geht, der die weichenden Erben abzufinden hat.
Beispiel 1):
Emil Elch verstirbt im Alter von 65 Jahren. Seine Frau Berta ist bereits vorverstorben. Die Eheleute Elch hatte keine gemeinsamen Kinder. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt noch die Mutter von Emil Elch, Frieda Elch und die Schwester von Emil Elch, Franziska Bär, die mit ihrem Ehemann Anton Bär in Gütergemeinschaft lebt. Die Eheleute Bär sind hochverschuldet, Emil Elch hat kein Testament hinterlassen.
Erben nach Emil Elch werden nun seine Mutter Frieda Elch zu ½ und seine Schwester Franziska Bär ebenfalls zu ½, weil diese bei dem gesetzlichen Erbrecht nach Stämmen die Rechtsstellung des Vaters übernimmt. Da Franziska Bär auch verschuldet ist, wird ihr Erbteil von der Bank gepfändet.
Tip: Auch und gerade wenn keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sind, ist es sinnvoll ein Testament
zu errichten, damit der Nachlaß nicht in die falschen Hände gerät.
Beispiel 2):
Die Eheleute Baldur und Brigitte Reich schenken ihrem Sohn Sebastian einen Bauplatz im Wert von 50.000,00 EUR. Der Sohn Sebastian hat sich bei der Bundeswehr für 5 Jahre verpflichtet. Nach seiner Rückkehr will er auf dem Grundstück ein Haus bauen. Sebastian hat mit seiner Lebenspartnerin Uschi ein nichteheliches Kind, Robert. Bei einem Bundeswehreinsatz im Ausland verunglückt Sebastian tödlich, er hat kein Testament errichtet.
Aufgrund der gesetzlichen Erfolge wird sein nichteheliches Kind Robert zu seinem Alleinerben und erhält auch den von den Eltern übertragenen Bauplatz. Die Eltern von Sebastian werden nicht Erben, da das nichteheliche Kind als Erbe erster Ordnung die Erben der zweiten Ordnung von der Erbfolge ausschließt.
Tip: Die Eltern hätten sich im Übertragungsvertrag des Grundstücks ein Rückforderungs-
recht für den Fall des Todes grundbuchlich vorbehalten müssen oder darauf bestehen
müssen, daß der Sohn Sebastian durch Testament oder Erbvertrag für den Fall seines
Todes das Grundstück an die Eltern vererbt oder vermacht, wobei allerdings die Freibeträge nach
dem Erbschafts- u. Schenkungssteuergesetz vom Kind zu den Eltern sehr viel geringer sind.
Bei der gesetzlichen Erbfolge nach den nur kurz dargestellten Ordnungen gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip, d.h. ein vorhandener Erbe auch in-nerhalb der Ordnung schließt nachfolgende Generationen vom Erbe aus.
Das bedeutet, solange Kinder des Erblassers vorhanden sind, werden die En-kel des Erblassers nicht gesetzliche Erben oder (sofern der Erblasser keine Kinder hat) solange der Vater des Erblassers noch lebt, tritt dieser als gesetz-licher Erbe zu ½ ein, wenn z.B. die Mutter des Erblassers bereits verstorben ist, so daß der halbe Anteil der Mutter dann auf ihre gesetzlichen Erben über-geht.
Erst ab der 4. Erbenordnung wird es wirklich kompliziert, da bei entfernten Verwandten das Gradualsystem in der gesetzlichen Erbfolge eintritt, dann sind Erben nur noch die mit dem Erblasser am nächsten verwandten als Erben be-rufen, das Erbrecht richtet sich dann in diesen wirklich selten vorkommenden Fällen nach dem Grad der Verwandtschaft und somit nach der Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten. Dann sind fast immer zeit- und kos-tenaufwändige Erbenermittlungen im Ausland erforderlich.
2. Ehegattenerbrecht / Zugewinnausgleich, § 1931 Abs. 4 BGB
Das Erbrecht nach Stämmen in den dargestellten Erbenordnungen ist für das Ehegattenerbrecht des Erblassers durchbrochen. Die Höhe des gesetzlichen Erbanteils des Ehegatten des Erblassers richtet sich zum einen danach, neben welchen Verwandten der 1., 2. oder 3. Ordnung der Ehegatte Erbe ist und zum anderen in welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ohne Testament der Ehegatte
alleiniger oder auch nur überwiegender Erbe des verstorbenen Ehepartners
ist.
Da der ursprüngliche gesetzliche Erbteil des Ehegatten
nur ¼ des Vermögens des anderen Ehegatten umfaßte und
im Rahmen des erst später geschaffenen gesetzlichen Güterstandes der Zu-
gewinngemeinschaft der Vermögenserwerb der Eheleute während der Ehe
pauschal dahin geregelt wurde, daß der gesetzliche Erbteil des Ehegatten
sich auf ½ des Vermögens des Erblassers verdoppelt, kann ein Ehegatte als
Erbe durchaus feststellen, daß diese pauschale Zugewinnausgleichsregelung
im Erbfall für ihn ungünstig ist, so daß er kraft Gesetzes gemäß § 1931 Abs. 4
BGB eine für ihn günstigere Berechnung vornehmen kann. Dazu folgendes
Beispiel:
Beispiel 3):
Der Chefarzt Albert Eifrig ist in zweiter Ehe mit der Krankenschwester Elfriede Eifrig im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Albert Eifrig hat einen Sohn Samuel aus erster Ehe, der sich mit seiner Stiefmutter nicht versteht. Albert Eifrig erwirbt zwei Jahre vor seinem Tod von seinem in der Ehe Erspartem eine Villa im Werte von 1 Mio. EUR. Als die Eheleute Eifrig heirateten, hatten beide aufgrund ihrer vorangegangenen Scheidungen kein nennenswertes Vermögen. Nach dem Tod von Albert Eifrig schlägt Elfriede ihren Erbteil in Höhe von ½ aus und verlangt ihren konkreten Zugewinnausgleichsanspruch sowie ihren Pflichtteil. Der Zugewinnausgleichsanspruch beträgt hier 500.000,00 EUR (die Hälfte des Zugewinns des Ehemannes). Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt 62.500,00 EUR (1/8 Pflichtteilsquote aus 500.000,00 EUR Restnachlaß nach Abzug des Zugewinns). Elfriede erhält also insgesamt 562.500,00 EUR. Hätte sie nicht ausgeschlagen, stünde ihr nur ein Erbteil von ½, also 500.000,00 EUR aus dem Nachlaß zu.
Tip: Für den überlebenden Ehegatten ist im Erbfall stets zu prüfen, ob ihm bei Ausschlagung der
Erbschaft nicht mehr zukommt, als wenn er die Erbschaft annimmt. Besser ist es natürlich, an-
stelle dieser etwas komplizierten Regelung, die fast nie ohne Streit durchzusetzen ist, ein Tes-
tament ordnungsgemäß zu gestalten.
3. Probleme der Erbengemeinschaft
Wie vorstehend dargelegt, entstehen bei gesetzlicher Erbfolge fast immer Erbengemeinschaften als Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, der Nachlaß geht ungeteilt auf alle Miterben über. Dem einzelnen Erben steht weder ein Recht an einzelnen Vermögensgegenständen zu noch steht den Miterben ein Bruchteilseigentum zu. Daraus ergibt sich, dass Erbengemeinschaften nur selten ohne Streit leben können. Die Miterben
stimmen auch nicht etwa mit Stimmenmehrheit ab, sondern die Verteilung
des Erbvermögens muss mit 100 %iger Zustimmung aller Miterben
einverständlich erfolgen. Wenn nur ein Miterbe mit einem winzigen
Erbanteil nicht einverstanden ist, müssen die Erbvermögenswerte verkauft
oder bei Grundstücken z.B. auf Antrag auch nur eines einzigen Miterben
zwangsversteigert werden, da nur Geld als Erlös entsprechend den Erbquoten
aufgeteilt werden kann.
Beispiel 4):
Der Architekt Anton Arnold ist mit seiner Ehefrau Antonia im Güterstand der Gütertrennung verheiratet. Aus der Ehe sind drei Söhne, Armin, Albert und Andreas hervorgegangen. Die Eheleute Arnold besitzen ein Haus, das im Grundbuch nur auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Anton verstirbt und hinterläßt neben der Immobilie noch ein Barvermögen in Höhe von 20.000,00 EUR. Gesetzliche Erben werden seine Ehefrau Antonia zu ¼ sowie seine drei Söhne zu jeweils ¼. Der Sohn Armin und der Sohn Albert haben Schulden aufgrund ihrer Scheidungen und möchten nun ihren Anteil am Haus und an dem Barvermögen in Höhe von jeweils 80.000,00 EUR (Hauswert 300.000,00 EUR + Barvermögen 20.000,00 EUR = 320.000,00 EUR : 4) ausbezahlt haben. Aufgrund der geringen Rente der Ehefrau Antonia erhält diese von der Bank für die Auszahlung der Erbansprüche keinen Kredit. Darauf lassen die beiden Söhne Armin und Albert (oder deren Gläubiger, die die Erbansprüche gepfändet haben) das Haus durch Teilungsversteigerung zwangsversteigern.
Tip: Zur Absicherung seines Ehegatten hätte der Erblasser ein Testament errichten müssen, in dem
er diesen zum Alleinerben eingesetzt oder alternativ ein Nießbrauchs- bzw. Wohnrecht einge-
räumt hätte.
4. Ehegattenvoraus, der 30., gesetzliches Erbrecht gleichgeschlechtlicher Paare, Erbrecht des Fiskus
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß das Erbrecht kraft Gesetzes dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zu seinem Pflichtteil und unabhängig vom Güterstand einen Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände -soweit nicht Grundstückszubehör- gibt (§ 1932 BGB - Voraus).
Ferner hat ein Erbe kraft Gesetzes dem Familienangehörigen des Erblassers für 30 Tage Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung ist, daß der Anspruchsteller beim Tod des Erblassers über einen längeren Zeitraum in dessen Hausstand gelebt hat und vom Erblasser unterhalten wurde (§ 1969 I BGB - 30.).
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz haben gleichgeschlechtliche und in ein entsprechendes Register eingetragene Paare ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. Der überlebende Partner des Erblassers ist neben den Verwandten der 1. Ordnung zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe, also wie ein Ehegatte und erhält auch daneben als Voraus die Haushaltsgegenstände.
Sofern kein Erbe auffindbar ist oder alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, erbt der Fiskus, das ist das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat bzw. bei Auslandsdeutschen der Bund.
5. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes
Seit dem 01.04.1998 besteht zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern - zu den Müttern ohnehin schon immer- das gleiche gesetzliche Erbrecht wie zu ehelichen Kindern, vorausgesetzt der Erbfall ist nach dem 31.03.1998 eingetreten. Für Erbfälle davon gilt unterschiedliches Recht in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern, dort wiederum unterschiedlich für Erbfälle vor dem 03.10.1990. Für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gilt weiterhin das alte Recht.
6. Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB)
Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge (e-heliche Kinder, nichteheliche Kinder, Adoptivkinder) des Erblassers, die Eltern (sofern keine Kinder vorhanden) und der Ehegatte des Erblassers.
Das Pflichtteilsrecht dieser gesetzlichen Erben richtet sich ausschließlich nach
den vorstehend dargestellten gesetzlichen Erbquoten, wobei sich der
Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % des jeweils individuell zu berechnenden
gesetzlichen Erbteils aus den festzustellenden aktiven Nachlasswerten nach
Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten berechnet.
Voraussetzung für den innerhalb von drei Jahren geltend zu machenden
Pflichtteilsanspruch ist, dass der Erblasser dieses pflichtteilsberechtigte
Familienmitglied enterbt hat oder ihm im Testament weniger zugedacht hat als
Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils oder daß der Erblasser innerhalb
der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Vermögenswerte ohne Gegenleistung
weggegeben hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Trotz der gesetzlichen
Stellung als pflichtteilsberechtigter Familienangehöriger hat kein Pflichtteils-
recht
wer darauf verzichtet hat (§ 2346 BGB),
auf wen sich ein Verzicht auswirkt (§ 2349 BGB),
wer für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 ff. BGB),
wem der Pflichtteil wirksam entzogen ist (§ 2333 BGB)
wer einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart hat (§ 2338 a BGB)
Beispiel 5):
Erblasser Emil Eifrig hinterläßt einen Handwerksbetrieb im Werte von 500.000,00 EUR. Er hat ein Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau Elisabeth zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat. Die Ehe-leute Eifrig lebten kinderlos im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus seiner Aus-bildungszeit hat Emil Eifrig einen nichtehelichen Sohn Siegfried, der nach seinem Tod nunmehr den Pflichtteil geltend macht.
Der Pflichtteilsanspruch von Siegfried liegt bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils beträgt ½, die Pflichtteilsquote somit ¼. Dem Sohn Siegfried steht somit ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 125.000,00 EUR zu. Die Ehefrau Elisabeth muß als Alleinerbin den Pflichtteilsbetrag in bar auszahlen.
Tip: Gegen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hilft nur zu Lebzeiten ein vertraglicher
Pflichtteilsverzicht des Sohnes oder eine Vermögensverschiebung mit erbrechtlicher Gestal-
tung.
Beispiel 6):
Die verwitwete Erblasserin Isolde Reich hinterläßt zwei eheliche Kinder Anton und Antonia Reich. Aus erster Ehe hat sie einen Sohn Theodor. Isolde Reich hatte zu Lebzeiten sieben Jahre vor ihrem Tod bereits zwei Häuser unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Kinder Anton und Antonia übertragen. Diese Häuser stammten aus dem Vermögen ihres 2. Ehemannes und waren auf sie als Alleinerbin übergegangen. Der Wert dieser Häuser lag unter Berücksichtigung des vorbehaltenden Nießbrauchs-rechtes bei jeweils 500.000,00 EUR. Bei ihrem Tode hinterläßt sie im übrigen ein Barvermögen in Höhe von 250.000,00 EUR. Isolde hat ihre beiden Kinder Anton und Antonia durch Erbvertrag zu Er-ben jeweils zu ½ eingesetzt, der Sohn Theodor ist dadurch enterbt.
Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes Theodor liegt bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (= 1/3) also 1/6. Die Höhe des Nachlasses beträgt 250.000,00 EUR. Hierzu müssen jedoch die beiden Vor-schenkungen in Höhe von jeweils 250.000,00 EUR für die Berechnung des Pflichtteils (fiktiver Nach-laß) hinzugerechnet werden. Der Nachlaß für die Pflichtteilsberechnung beträgt somit 1,25 Mio. EUR. Hieraus steht dem Sohn Theodor ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 208.333,33 EUR zu ohne Be-rücksichtigung des Kaufkraftschwundes. Anton und Antonia müssen somit 208.000,00 EUR aus dem Nachlaß an ihren Stiefbruder Theodor auszahlen. Ihnen bleibt vom Barvermögen ein Betrag von 42.000,00 EUR.
Wäre die Übertragung der Hausgrundstücke auf die beiden Kinder aus der zweiten Ehe erfolgt länger als 10 Jahre vor dem Tode von Isolde Reich würden diese Werte nicht mehr im Wege des Pflicht-teilsergänzungsanspruchs in die Wertberechnung des Pflichtteils einbezogen werden.
Tip: Rechtzeitig an die Vermögensübertragung unter erbrechtlichen Aspekten denken.
Für Erbfälle ab 1.1.2010 gilt die geänderte gesetzliche Bestimmung in § 2325,III BGB
Eine Zuwendung wird bei der Berechnung des gesetzlichen Pflichtteilsergänzungs-
anspruchs pro Jahr um 1/10 weniger berücksichtigt, bei Zuwendungen an
den Ehepartner beginnt die 10-jahresfrist unverändert nicht vor Auflösung der Ehe.
7. Seit dem 1.1.2009 mit geänderter Fassung ab 1.1.2010 haben nur
Abkömmlinge des Erblassers gem. § 2057a BGB einen Anspruch, aus dem
Nachlass vorab eine Entschädigung für besondere Leistungen (z.B. unentgeltliche Mitarbeit oder Pflege) zu erhalten.
8. Erbscheinsantrag in notarieller / gerichtlicher Form
Bei gesetzlicher Erbfolge - ebenso bei handschriftlichen Testamenten- können
die Erben auf die Erbvermögenswerte nicht direkt und selbst zugreifen.
Sowohl der einzelne Erbe als auch die Erben müssen sich durch einen gerichtlichen Erbschein legitimieren, bevor sie auf Vermögenswerte zugreifen können. Der Erbschein ist - mit absolut gleichen Kosten- beim Notar oder beim Nachlaßgericht unter Vorlage sämtlicher Personenstandsurkunden aller Beteiligten zu beantragen mit entsprechender Kostenfolge (siehe unten).
III. Testamentarische Erbfolge / Erbvertrag
Die vorstehenden nur kurz gefaßten Hinweise zum Vermögensübergang nach der gesetzlichen Erbfolge - wenn Sie als Erblasser also keine vorausschauende Rege-lung treffen- hat Ihnen hoffentlich deutlich gemacht, daß eine genau durchdachte testamentarische Regelung zwingend erforderlich ist. Der Verzicht auf eine vernünf-tige Nachlaßplanung ist nicht nur eine reine Nachlässigkeit, weil man an den eige-nen Tod nicht gerne denkt, sondern ist gegenüber den Erben -in der Regel den engsten Familienmitgliedern- nicht nur verantwortungslos, sondern auch lieblos. Wer keine oder eine nicht durchdachte Regelung trifft, hinterläßt seinen Erben eine Situation, die unweigerlich zu Streitigkeiten führen muss. Wenn sich die Kontrahen-ten erst vor Gericht gegenüberstehen, verschlingen die dadurch entstehenden Kos-ten nicht nur einen beträchtlichen Teil des oft mühsam aufgebauten Vermögens, sondern zerstören auch die familiären Bande endgültig, meistens schlimmer als ein Scheidungsverfahren.
Obwohl nach der gesetzlichen Erbregelung ein vernünftiger und gut geplanter Ver-mögensübergang fast nie stattfindet und allenfalls ein seltener Zufall ist, bleibt die Zahl der eingangs dargestellten wirksamen Testamente äußerst gering. Leider sind nur selten handschriftlich formulierte Testamente in jeder Hinsicht durchdacht und regeln die Vermögensnachfolge selten ordnungsgemäß. Im Interesse der Familie und der Erhaltung des in der Regel hart erarbeiteten Vermögens schulden wir es unseren Erben, mithilfe einer sorgfältig formulierten letztwilligen Verfügung Klarheit zu schaffen, wirtschaftlich vernünftig zu gestalten, Gerechtigkeit zu üben, Frieden zu stiften und natürlich auch eine unnötige Bereicherung des Fiskus über die Erb-schaftssteuer zu vermeiden. Diese Ziele sind nur mit einer vernünftigen erbrechtli-chen Beratung zu erreichen, da selbstgestrickte Lösungen hoch gefährlich sind.
1. Formvorschriften
a) Testierfähig ist jeder Mensch, für privatschriftliche Testamente ab dem 18. Lebensjahr, für notarielle Testamente ab dem 16. Lebensjahr. Voraussetzung ist stets die Testierfähigkeit. Wer krankheits- oder altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer erbrechtlichen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann kein Testament mehr errichten. Entscheidend dazu ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nachträgliche Testierunfähigkeit berührt die Wirksamkeit des Testaments nicht. Ein im Zustand der Testierunfähigkeit errichtetes Testament bleibt auch dann unwirksam, wenn nachträglich durch Beseitigung der Krankheit wieder Testierfähigkeit eintritt. Wenn insoweit Zweifel bestehen, sollte zur Vermeidung von späteren Anfechtungen eines Testaments durch die Erben eine ärztliche Bescheinigung bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung beigefügt werden, woraus sich ergibt, daß Testierfähigkeit bestand.
b) Das privatschriftliche Testament
Ein privatschriftliches Testament ist nur gültig, wenn es von A - Z handschriftlich verfaßt wurde.
Ferner ist das Testament zu unterschreiben und es sollen Ort und Zeit
angegeben sein (z.B.: Bierdeckeltestament, Lückentestament, Brieftes-
tament).
a) Das vor einem Notar errichtete Testament wird meistens maschinenschriftlich erstellt und verlesen sowie von dem Erblasser und dem Notar unterschrieben. Das notarielle Testament ist versiegelt beim zuständigen Nachlaßgericht zu verwahren, wobei automatisch über die Geburtsregister Benachrichtigungen erfolgen, so daß im Erbfall über die Sterbeurkunde das Testament -selbst wenn niemand von diesem Testament sonst etwas weiß- von Amts wegen eröffnet wird. Das notarielle Testament ersetzt den oder bei mehreren festgelegten Erbschritten die Erbscheine, da es zusammen mit dem schlichten Eröffnungsstempel des Nachlaßgerichts als Erbausweis anstelle des Erbscheins anerkannt ist.
b) Durch Erbvertrag kann ebenfalls letztwillig verfügt werden. Ein Erbvertrag ist nur und ausschließlich in notarieller Form bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Vertragsteile zulässig. Der Erbvertrag hat
- wie das gelegentlich auch zur Vermögensgestaltung erforderlich ist- für beide Vertragsteile bindende Gestaltungswirkung. Zum einen ist der Erblasser an diesen Vertrag gebunden und zum anderen kann der Erbe auf die Bindungswirkung vertrauen und möglicherweise bereits entsprechend investieren. Ein Erbvertrag ist nur bei wechselseitiger Übereinstimmung wieder aufzuheben, abgesehen von Sonderregelungen bei Erbverträgen zwischen Eheleuten, wenn die Ehe durch Scheidung endet (§ 2279 i.V.m. § 2077 BGB).
2. Die Folge von Formfehlern ist die Unwirksamkeit des Testaments mit der weiteren Folge, daß dann die gesetzliche Erbregelung wirksam wird mit der weiteren Folge, daß die Vermögenswerte dann in ganz andere Hände geraten. So unwahrscheinlich es klingt, gelegentlich wurde erst in einem Erbscheinsverfahren offenbart, dass das handschriftliche Testament von dem Erblasser nur unterschrieben wurde, da der Text nach dem Diktat des Erblasser -weil dieser selbst nicht mehr gut schreiben konnte- von einer dritten Person handschriftlich geschrieben wurde oder es hat jemand im Krankenhaus einem Erblasser eine von ihm geschriebene handschriftliche Testamentserklärung vorgelegt mit der Bitte, dieses zu unterschreiben. Solche Testamente sind selbstverständlich ungültig, selbst wenn sie mündlichen Erklärungen des Erblassers entsprochen hätten.
3. Möglichkeiten und Gefahren der Testamentsgestaltung
Klare Regelungen / Auslegung von Testamenten
Klare Regelungen mit unmißverständlichen, kurzen Sätzen zunächst mit einer eindeutigen Bestimmung des oder der Erben ohne jeglichen Hinweis auf et-waige Vermögenswerte sind vorab zwingend geboten.
Beispiel 7):
Eine alleinstehende Erblasserin hat durch Hinweise des offenbar nicht sehr qualifizierten Beraters ein äußerst umfangreiches Testament gestaltet, dieses jedoch nur auf einzelne Vermögenswerte bezo-gen, indem sie das 4-Familien-haus den Erben X, das Bankdepot bei einer Bank den Erben Y und das Bankdepot bei einer weiteren Bank den Erben Z zugedacht hat. Ferner hat sie Vermächtnisse mit bestimmten Beträgen ausgesetzt, ohne genau zu sagen, aus welchen Vermögenspositionen diese Vermächtnisse bezahlt werden sollten. Sie hat auf diese Weise Vermögenswerte in Höhe von ca. 1 Mio. EUR erbrechtlich verteilt.
Die Vermögensfeststellung bezogen auf ihren Todestag ergab später, daß sie neben der unklaren Vermögensgrößenordnung für das 4-Familienhaus bei weiteren Banken weitere Wertpapierdepots besaß, so daß ihr Gesamtvermögen mit 2 Mio. EUR festgestellt wurde. Erst in einem langjährigen und sehr teuren Streit der Erben untereinander, wobei jeder für sich die nicht genau geregelte Diffe-renz beanspruchte, wurde der Streit geregelt. Bei solchen nur auf Vermögenswerte bezogenen Tes-tamenten kann später die in Bruchteilen festzustellende Erbquote nur dadurch ermittelt werden, daß nachträglich durch Gutachten der Wert jedes einzelnen Vermögensgegenstandes am Todestage er-mittelt wird, um dann aus dem Wertverhältnis die Erbquote zu bilden, da dann nach diesen Erbquoten auch die Verbindlichkeiten zu verteilen sind bzw. weitere nicht geregelte Vermögenswerte quoten-mäßig zu verteilen sind.
Tip: Der Erblasser muß sich also zunächst überlegen und festlegen, welche Personen seine
Erben sein sollen, und zwar unabhängig von einzelnen Vermögenswerten. Denn der
Erblasser ist natürlich durch ein Testament in keiner Weise gebunden, seine Vermö-
genswerte zu Lebzeiten selbst zu verbrauchen, zu veräußern oder völlig umzugestalten.
Der häufigste fast immer anzutreffende Fehler bei privatschriftlichen Testamenten ist,
daß Erbregelungen ganz oder teilweise auf bestimmte zum Zeitpunkt der Testamentser-
richtung vorhandene Vermögenswerte bezogen werden mit der Folge, daß eine große
Unsicherheit entsteht, ob damit nur ein Vermächtnis gemeint war oder der betreffende
Erbe oder Miterbe sein sollte, ganz abgesehen von den Streitigkeiten, die sich ergeben,
wenn solche Vermögenswerte zum Erbzeitpunkt entweder nicht mehr vorhanden sind
oder gemäß vorstehendem Beispiel viel mehr vorhanden ist.
Eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen läßt erkennen, daß unklare Formulierungen in vielen privatschriftlichen Testamenten im Streit zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Die Rechtsprechung versucht - dann allerdings in einem kostenträchtigen streitigen Erbscheinsverfahren oder in einem Rechtsstreit-, durch Auslegungsregeln von Testamenten zu helfen, sofern in dem formulierten handschriftlichen Text mindestens andeutungsweise Anhaltspunkte über die Feststellung eines entsprechenden Willens des Erblassers festzustellen sind. Es gibt nur eine gesetzliche Auslegungsregel in § 2069 BGB, da offensichtlich häufig Erblasser im Testament die Kinder als Erben berufen, ohne daran zu denken, daß ein Kind durch Unglücksfälle oder Krankheit auch schon vor dem Ableben des Erblassers durch Tod wegfallen kann. Für diesen Fall ist gesetzlich bestimmt, daß auch für die testamentarische Erbfolge die gesetzliche Regelung gilt, daß anstelle des wegfallenden Kindes dessen Abkömmlinge treten. Aber auch diese gesetzliche Auslegungsregel kann nur äußerst einschränkend angewandt werden und darf nach der Rechtsprechung nicht auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden. Auch diese Auslegungsregel ist nicht anzuwenden, wenn sich aus der Formulierung des Testaments ergibt, daß der Erblasser nicht den erbrechtlichen Stamm des vorverstorbenen Kindes hätte einsetzen wollen, sondern insoweit dann andere Kinder oder andere Erben bedenken wollte. Im Testament sollte also immer klar bestimmt werden, ob für den Fall des Vorversterbens des Erben ein Ersatzerbe bestimmt wird oder ob in diesem Fall des Vorversterbens eines eingesetzten Erben dieser Erbteil/dieses Vermögen dann den anderen Erben anwachsen soll. Da die gesetzlichen Begriffe im Erbrecht fest bestimmt sind, ist eine ganz andere Frage, ob jemand Nacherbe werden soll.
a) Berliner Testament bei Eheleuten
Nur verheiratete Eheleute können gemeinsam in einer Urkunde ein Testament errichten, alle anderen Erblasser müssen entweder ein Einzeltestament errichten oder bei mehreren Beteiligten die Form des notariellen Erbvertrages wählen.
Beispiel 8):
Die Eheleute Schulze sind kinderlos und leben im gesetzlichen Güterstand. Seit Jahren kümmert sich die Nichte Nora um beide Eheleute. Als der Ehemann pflegebedürftig wird, führt Nora den Haushalt und pflegt den Ehemann aufopfernd. Die Eheleute errichten ein handschriftliches Ehegattentestament, in dem sie sich wechseleitig zu Alleinerben einsetzen und Nora für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bzw. für den Fall des Todes des Längstlebenden zu ihrem Schlußerben einsetzen. Der Ehemann verstirbt zwei Jahre nach dieser Testamentserrichtung. Danach kommt es zwischen Ehefrau und Nora zu Differenzen, die auch damit zusammenhängen, daß sich der Eheman von Nora nicht mit der Witwe Schulze versteht. Die Witwe wendet sich einem alten Schulfreund zu, mit dem sie eine gemeinsame Wohnung nimmt. Von der Erbeinsetzung der Nichte Nora will die Ehefrau Schule nichts mehr wissen und bestimmt nunmehr in einem Testament, daß ihr neuer Lebenspartner ihr alleiniger Erbe sein soll. Nachdem die Ehefrau Schulze verstorben ist, streiten sich ihr Lebenspartner und Nora um das Erbe.
Aufgrund der Erbeinsetzung der Nichte Nora im gemeinsamen Ehegattentestament war die Ehefrau an diese gemeinsame letztwillige Verfügung gebunden mit der Folge, daß sie nach dem Tode des erstversterbenden Ehemannes nicht mehr berechtigt war, abweichende letztwillige Verfügungen zu treffen. Die Ehefrau Schulze hätte möglicherweise die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausschlagen müssen, um ihre Testierfähigkeit zurückzuerlangen. Nora wird Erbin.
Tip: Nur Eheleute können ein gemeinsames Testament errichten, welches bei Wechselbe-
züglichkeit dazu führt, daß nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende
nichts mehr ändern kann. In unserer schnellebigen Zeit sollten sich die Eheleute von
dieser gesetzlichen Bestimmung im Testament Befreiung erteilen. Hinter dieser gesetz-
lichen Regelung aus dem Jahre1900 steht die damalige Auffassung und gesellschaftli-
che Ordnung zwischen dem normalerweise erstversterbenden Ehemann und seiner
Ehefrau i.V.m. einer „Eifersucht“ über den Tod hinaus. Genaue Regelungen sind gebo-
ten.
Beispiel 9):
Aus der Ehe Dr. Schoon und seiner Ehefrau Sybille sind zwei Töchter, Ilona und Monika, hervorgegangen. Ilona bleibt bei den Eltern, studiert Medizin und übernimmt die im Hause der Eltern ausgeübte Arztpraxis. Sowohl die Mutter als auch der Vater werden von Ilona, die ledig bleibt, aufopfernd gepflegt. Nach dem Tode der Eltern findet sich ein Testament, in dem diese die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzen. Die Schwester Monika, die vier Kinder hat, will mit ihrer Familie in die großzügige elterliche Wohnung im Erdgeschoß des Hauses einziehen und verlangt von der Schwester Ilona, daß diese sich kleine Räume im Dachgeschoß ausbaut und für die Praxisräume der Arztpraxis im Unterschoß anteilige Miete zahlt. Ilona argumentiert, daß sie das Haus schon seit über 40 Jahren bewohne, daß sie die Eltern aufopfernd gepflegt und versorgt habe und gar nicht daran denke, Miete zu zahlen oder das Dachgeschoß auszubauen. Mangels Einigung kommt es zur Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, das Haus wird von einem Dritten im Wege der Versteigerung erworben. Ilona muß umziehen und die ärztliche Praxis in einem anderen Ort ausüben.
Tip: Dieses sicherlich nicht im Interesse der Eltern liegende Ergebnis der Erbauseinander-
setzung hätte durch eine klare Teilungsanordnung im Testament vermieden werden
können.
Aus diesen negativen Beispielen ergibt sich, daß ein solches Ehegatten-testament folgende Punkte beachten muss:
1. eine klare Erbeinsetzung nach dem Tod des 1. Ehegatten
2. eine Erbenbestimmung nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten.
3. eine Ersatzerbenbestimmung
4. eine Pflichtteilsstrafklausel, da Kinder gegenüber dem überlebenden Elternteil als
Alleinerbe Pflichtteilsansprüche haben.
5. eine Befreiung von der Bindungswirkung, wenn der überlebende Ehegatte noch
Änderungen des Testaments gestalten darf .
6. ein etwa gewolltes Vorausvermächtnis für einen Erben.
7. etwaige Teilungsanordnungen, wenn bestimmte Vermögenswerte einem Erben
zugeordnet werden sollen .
8. weitere Vermächtnisse für einzelne Vermögenswerte.
b) Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB)
Häufig wird die Frage nach der Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils gestellt (z.B. ungeliebtes Kind aus früherer Ehe, nichteheliches Kind, getrennt lebende Ehefrau). Die Gründe der Pflichtteilsentziehung -wenn sie denn vorliegen- sind kraft Gesetzes sehr eingeschränkt und können nur Wirkung haben, wenn sie im einzelnen und detailliert im Testament unverwechselbar und nachweisbar mit entsprechenden Beweismöglichkeiten dargelegt sind. Eine solche Pflichtteilsentziehung führt regelmäßig zu einem Rechtsstreit mit seltenem Erfolg für die Entziehung des Pflichtteilsanspruchs.
c) Die Enterbung eines gesetzlichen Erben im Testament erfolgt z.B. auch dadurch, daß ein gesetzlicher Erbe im Testament nicht bedacht wird. Dann ist er automatisch enterbt und hat nur seinen Pflichtteilsanspruch. Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, so treten ohne besondere Bestimmung im Testament dessen Abkömmlinge an seine Stelle, es sei denn, im Testament ist ausdrücklich erwähnt, daß auch die Abkömmlinge des ausgeschlossenen gesetzlichen Erben nicht an seine Stelle treten können.
f) Vor- und Nacherbschaft
Beispiel 10):
“Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zum Vorerben ein; Nacherben sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen sein.“
Eine sicher grob falsche Erbenbestimmung:
Die Eheleute haben trotz einer vollständig klingenden Formulie-
rung keine abschließende Regelung getroffen. Es steht nur das
Vermögen des erstversterbenden Ehegatten den Kindern als
Nacherben zu. Das Vermögen des längstlebenden Ehegatten
wurde überhaupt nicht geregelt, so daß insoweit gesetzliche Erb-
folge eintritt.
Der Vorerbe kann über das Erbvermögen nicht frei verfügen. Er ist
in allen wesentlichen Vermögensverfügungen an die Zustimmung
der Nacherben gebunden. Selbst wenn in einem Testament ein
Erbe nicht als „Vorerbe“ bestimmt wird, jedoch erklärt wird, daß
nach dem Tod dieses Erben weiter benannte Erben als Nacherben
bezeichnet werden, tritt kraft Gesetztes automatisch Vor- und
Nacherbschaft ein mit der Folge, daß der zunächst eingesetzte
Erbe das Vermögen nur nutzen, aber nicht verbrauchen kann.
Selbst der nach dem Gesetz mögliche „befreite“ Vorerbe kann
über die Vermögenswerte nicht völlig frei verfügen, da z.B. bei ei-
nem Grundstück der Nacherbenvermerk sofort ins Grundbuch ein-
getragen wird und alle wesentlichen Verfügung mindestens aus
wirtschaftlichen Gründen nur mit Zustimmung der Nacherben er-
folgen können.
Erbschaftssteuerlich sind Vor- und Nacherbschaft zwei verschie-
dene Erbgänge, die jeweils gesondert und voll besteuert werden,
obwohl es letztlich die gleichen Vermögenswerte betrifft.
Selbst eine Wiederverheiratungsklausel (s.u.) wird als bedingte
Vor- und Nacherbschaft ausgelegt mit der Folge, daß z.B. der
überlebende Ehegatte bei allen wesentlichen Vermögensverfü-
gungen den leider komplizierten Nachweis führen muß, daß er
nicht wieder geheiratet hat. Die Vor- und Nacherbschaft ist sicher
ein besonderes Gestaltungsmittel, sofern besondere Bindungswir-
kungen für das Erbvermögen gewollt sind. Sie müssen jedoch ge-
nauestens durchdacht werden und nur das kleine Wort „Nach“ vor
dem Wort „Erbe“ hat schon viele Erben anschließend zur Verzweif-
lung gebracht.
g) Wiederheiratungsklausel / Vermächtnisse und Auflagen
Häufig wird insbesondere bei Ehegattentestamenten über Wiederverhei-
ratungsklauseln nachgedacht. Da heute eine Partnerschaft ge-
sellschaftlich voll akzeptiert ist, ist die Notwendigkeit solcher Klauseln
mit der Folge erheblicher Vermögensbeeinträchtigungen des überleben-
den Ehegatten für den Fall seiner Wiederheirat zu bezweifeln. Eine sol-
che Klausel muss zur Vermeidung der negativen Folgen einer beding-
ten Vor- und Nacherbschaft (s.o.) sorgfältig juristisch formuliert werden.
h) Testamentsvollstreckung (§ 2197 ff. BGB)
Die schärfste Form der Bevormundung seiner Erben kann der Erblasser
durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung gestalten.
Der Testamentsvollstrecker ist praktisch der zu allen Vermögensverfügungen
berechtigte Vormund der Erben. Die Testamentsvollstreckung wird häufig
auch nur für eine bestimmte Zeit (z.B. bis zur Erreichung des 25. Lebensjah-
res des jüngsten Kindes) angeordnet oder bis zur vollständigen vom Erblasser
durch Teilungsanordnung vorgegebenen Aufteilung des Nachlasses. Ein ge-
setzlicher Erbe kann sich der Testamentsvollstreckung nur dadurch entziehen,
daß er dieses testamentarische Erbe ausschlägt und seinen gesetzlichen
Pflichtteilsanspruch geltend macht.
IV. Erbschaftssteuer / Kosten
1. Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Erbschafts- und Schen-kungssteuer
Seit den Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes mit den ständigen politischen Steuerdiskussionen(Sonderregelung für hochwertiges, selbst genutztes Hausgrundstück) herrscht eine starke Verunsicherung über die Höhe der Steuerlast, die durch erbrechtlich motivierte Schenkungen zu Lebzeiten und durch Erbfälle (Zusammenrechnung alle zehn Jahre) entstehen können.
a) Aus den nachfolgenden Tabellen können Sie die Steuerklassen der von Ihnen einzusetzenden Erben nach Verwandtschaftsgraden feststellen und aus der weiteren Tabelle die steuerlichen Freibeträge und die Steuerprogression in den einzelnen Steuerklassen ersehen:
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
- Ehegatte
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge der Kinder und
Stiefkinder (also Enkel, Urenkel
etc.)
- Eltern und Voreltern (Großeltern,
Urgroßeltern etc.), jedoch nur im
Erbfall (ansonsten Steuerklasse II) - Geschwister
- Nichten und Neffen
- Eltern und Voreltern im
Fall der Schenkung
- Stiefeltern
- Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten - alle übrigen Erwerber
(auch der nichteheli-
che Lebensgefährte)
Steuersätze Kl. I Kl. II Kl. III
75.000,00 7 % 30 % 30 %
300.000,00 11 % 30 % 30 %
600.000,00 15 % 30 % 30 %
6.000.000,00 19 % 30 % 30 %
13.000.000,00 23 % 50 % 50 %
26.000.000,00 27 % 50 % 50%
über 26.000.000,00 30 % 50 % 50 %
Persönliche Freibeträge des jeweiligen Erwerbers
500.000,00 EUR für den Ehepartner
400.000,00 EUR für Kinder und Stiefkinder
200.000,00 EUR für Enkelkinder, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist
100.00,00 EUR für alle anderen Enkel, für die Urenkel und Stiefenkel St.kl. I
20.000,00 EUR für Eltern und Großeltern im Erbfall
20.000,00 EUR für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, für Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehepartner
20.000,00 EUR für alle übrigen Erwerber
Beispiel 11): - nach altem Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht vor 2009 -
Ein Ehepaar hat sich vor 40 Jahren mit dem üblichen Text (s.o.) des Berliner Testaments
gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die aus der Ehe hervorgegangenen und noch her-
vorgehenden Kinder als Schlußerben nach dem Tode des längstlebenden Ehepartners
bestimmt. Durch glückliche Vermögensentwicklungen und Zufälle war das Vermögen der
beiden Eheleute im hohen Alter auf je 1 Mio. EUR angewachsen. Die Eheleute hatten ihr
Testament nie wieder angepaßt oder überdacht. Ein Ehepartner verstarb. Als Alleinerbe hatte
er das Vermögen des verstorbenen Ehepartners in Höhe von 1.000.000,00 EUR
versteuern müssen nach Abzug seines Freibetrages (runde Beträge) von 300.000,00 EUR,
also 700.000,00 EUR.
Steuerlast nach alter Tabelle 19 % also 133 .000,00 EUR
Das Vermögen der beiden Eheleute wäre bei dem Überlebenden zusammengefaßt
worden. Wenn dieser durch geschickte Aktienanlage
den Verlust der Erbschaftssteuer wieder ausgleichen konnte waren
beim überlebenden Ehegatten dann 2.000.000,00 EUR
in seinem Erbfall zusammengefaßt vorhanden.. Die 5 aus der
Ehe hervorgegangenen Kinder hätten einen Freibetrag von (runde
Beträge) zusammen nach altem Steuerrecht 1.000.000,00 EUR
geltend gemacht, so daß jedes der fünf Kinder noch einmal 200.000,00 EUR
zu versteuern hatte, also nach der Steuerklasse je Kind 11 %,
somit 5 x 22.000,00 EUR, also Steuerlast der Kinder zusammen 110.000,00 EUR.
Steuerlast aus dem Erbvermögen der Eltern insgesamt 243.000,00 EUR.
Dieses gilt bei geänderten Zahlen auch nach dem jetzigen Steuerrecht.
Durch vorausschauende Testamentsgestaltung und rechtzeitige Beratung nach dem einem
Erbfalll kann mit den gesetzlichen Bestimmungen eine Steuerersparnis erreicht werden,
im vorliegenden Beispielfall waren dann die steuern für beide Erbfälle =,00 € mit einer
Steuerersparnis von 243.000,00 €
Durch ein wenig Nachdenken können mit absolut legalen Mitteln erheb-
liche Steuerlasten erspart werden. Für den Fall, daß der überlebende
Ehegatte höhere Vermögenswerte hätte, kann der überlebende Elternteil
die zusätzlichen Freibeträge für die Enkelkinder ausnutzen und diesen
zu Lebzeiten oder durch Vermächtnis im Testament die Steuerfrei-
beträge zusätzlich vermachen, um dadurch das Vermögen in der
Familie zu halten. Diese Beispiele könnten mit sehr detaillierten Rege- lungen zum Nießbrauch und sonstigen Vermächtnissen bis hin zu Stif-
tungen bei größeren Vermögen fortgeführt werden.
2. Es ist sicher wichtig zu wissen, welche Kosten für den Erblasser bei der Gestaltung seines Testaments entstehen können bzw. welche Kosten für die Erben entstehen können. Nachfolgend finden Sie tabellarisch die entstehenden Kosten und Kostenrisiken nach verschiedenen Erbvermögenswerten aufgelistet.
Das selbstgeschriebene handschriftliche Testament verursacht natürlich keine Kosten, sofern Sie dieses beim Amtsgericht amtlich hinterlegen wollen, entsteht die dafür in der Tabelle enthaltene Hinterlegungsgebühr - einmal und nicht wiederkehrend. Diese Gebühr entsteht auch zusätzlich bei der für notarielle Testamente vorgeschriebenen Hinterlegung. Ferner können Sie daraus die entstehenden Kosten für ein notarielles Einzeltestament oder für gemeinsame Testamente oder Erbverträge entnehmen. Bei einem handschriftlichen Ehegattentestament müssen z.B. zwei Erbscheinsanträge gestellt werden, die bei einem notariellen Testament nicht nötig sind, da das notarielle Testament den Erbschein ersetzt.
Ferner gibt es die Möglichkeit eines streitigen Erbscheinsverfahrens, wenn z.B. zwei Testamente eines Erblassers vorgelegt werden und die Erben über den Vorrang von sich widersprechenden Verfügungen streiten oder wenn die Testierfähigkeit des Erblassers im Erbscheinsverfahren bestritten und geprüft werden muß. Ferner sind aufgelistet die Kostenrisiken einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung jeweils über zwei Instanzen, wobei dort lediglich die Kosten zusammengefaßt wurden für jeweils einen anwaltlichen Vertreter auf jeder Seite und die entstehenden Gerichtskosten. Zusätzlich werden Zeugengebühren und Sachverständigenkosten entstehen, da z.B. das Schriftgutachten eines gerichtlich bestellten Schriftsachverständigen zur Klärung der Frage, ob ein Testament handschriftlich vom Erblasser errichtet wurde oder nicht, mindestens 2.000,00 EUR zusätzlich kostet.
Gegenstand §§ + Gebühr nach KostO/BRAGO Wert:
20.000 EUR Wert:
50.000 EUR Wert:
100.000 EUR
Ca. Summe, aufgerundet Ca. Summe, aufgerundet Ca. Summe, aufgerundet
Einzeltestament 46 I + 10/10 100 EUR 180 EUR 260 EUR
Ehegattentestament 46 I + 20/10 180 EUR 320 EUR 500 EUR
Erbvertrag 46 I + 20/10 180 EUR 320 EUR 500 EUR
Hinterlegungsgebühr beim Amtsgericht
101 + 5/20
18 EUR
33 EUR
51,75 EUR
Erbscheinsantrag 49 II + 10/10 100 EUR 180 EUR 260 EUR
Erbscheinsgebühren beim Amtsgericht
107 + 10/10
72 EUR
132 EUR
207 EUR
Erbauseinandersetzungsverfahren
durch den Notar
148 I od. II + 40/10
350 EUR
650 EUR
1.000 EUR
Streitiges Zivilprozeßverfahren über
2 Instanzen
(2 Rechtsanwälte + Gerichtskosten) 1. Instanz
RVG Nr. 3100
RVG Nr. 3104
ca. 5.300,00 €
ca. 8.500,00€
ca.11.500 €
2. Instanz
RVG Nr. 3200
RVG Nr. 3202
ca. 5.300,00 €
ca. 8.500,00€
ca. 11.700 €
Kostenrisiko insgesamt
(1. + 2. Instanz)
ca.10.600,00 €
Ca. 17.000 €
ca. 23.200 €
Bei einem Erbvermögen von ca. 100.000,00 € verursacht ein gut
durchdachtes und vorausschauend formuliertes notarielles Testament
ca. 500,00 € für notarielle Besprechungs- und Beurkundungsgebühren,
erspart für 2 Erbfälle Erbscheinsgebühren von
zusammen ca. 930,00 € und verhindert gerichtliche Streitverfahren
mit einem Kostenrisiko von ca. 23.000,00 € !
Zusammenfassung / Schlußwort
Zusammenfassend kann man nur jedem raten, ein gut durchdachtes Testament rechtzei-tig zu erörtern und formgerecht den letzten Willen frühzeitig zu dokumentieren. Das gilt insbesondere für junge Familien, die sich z.B. mit Hausfinanzierungen belasten, um für den nie einkalkulierten plötzlichen Todesfall wenigstens für die übrigen Familienmitglieder neben dem Verlust eines engen Familienmitglieds nicht auch noch den Verlust des Vermögens verbunden mit viel Familienstreit erleiden zu müssen.
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13.12.2010 - 00:12:00
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http://www.lsi-anwalt.de/aktuelles.html?id=10
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Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Diskriminierung von Mitarbeitern aus bestimmten Gründen, etwa wegen ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses. Um das bei seiner Einführung heftig umstrittene Gesetz war es zunächst ruhiger geworden.
Nunmehr häufen sich allerdings Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu Fallgestaltungen aus dem AGG. Besonderen Raum nimmt dabei das Verhalten von Arbeitgebern bei Bewerbungen und Einstellungen ein.
Sucht etwa ein Arbeitgeber „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Mitarbeiter/in“ und bewirbt sich hierauf ein 50 Jahre alter, fachlich geeigneter Bewerber, steht diesem im Falle einer Ablehnung ein Entschädigungsanspruch zu. Schon die Art der Ausschreibung ist nicht altersneutral und verstößt damit gegen das Gesetz. Stellt der Arbeitgeber dann auch noch eine 33-jährige Bewerberin ein, überwiegen die Indizien zur Annahme einer diskriminierenden Ausschreibung(BAG,-8 AZR 530/09).
Ein gesetzwidriges Verhalten liegt trotz einer diskriminierenden Ausschreibung dann nicht vor, wenn es für diese nachvollziehbare Gründe gibt. Schreibt etwa eine Gemeinde die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten aus und berücksichtigt ausschließlich weibliche Bewerberinnen, kann dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt sein: Gehört zum Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten auch die Integrationsarbeit mit zugewanderten muslimischen Frauen, sei das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung, weil diese Arbeit von einem Mann nicht ausgeübt werden könne (BAG, 8 AZR 77/09).
Bewirbt sich ein Bewerber erst, wenn der Arbeitgeber die Stelle bereits besetzt hat, kann er sich auf eine diskriminierende Ausschreibung nicht mehr berufen: Ist die Stelle bereits besetzt, hat er als Bewerber keine Benachteiligung erfahren (BAG, 8 AZR 370/09).
Besondere Bedeutung kommt im Bewerbungsverfahren dem vom Arbeitgeber geforderten Profil zu: Schreibt etwa eine evangelische Landeskirche eine Stelle zur Schulung von Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von Migrantinnen aus und verlangt insoweit den Abschluss eines Fachstudiums, kann eine muslimische Bewerberin, die ein solches Studium nicht absolviert hat, keine Ansprüche mit der Behauptung geltend machen, sie sei aus religiösen Gründen diskriminiert worden (BAG,8 AZR 466/09).
Eine besondere Rolle spielt in den Verfahren um eine Diskriminierung die Beweislast. Der abgelehnte Bewerber muss Indizien vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dazu genügen pauschale Behauptungen allerdings nicht. Ob der abgelehnte Bewerber Munition daraus sammeln kann, dass er Anspruch auf Mitteilung der Besetzungsentscheidung durch den Arbeitgeber hat, ist umstritten. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob aus den entsprechenden europäischen Richtlinien ein solcher Auskunftsanspruch hergeleitet werden kann, solange der Bewerber nur darlegt, dass er fachlich für die Stelle geeignet gewesen ist (BAG, 8 AZR 287/08). Eine Antwort des Europäischen Gerichtshofs hierzu steht aus.
Ein abgelehnter Bewerber, der sich berechtigter Weise diskriminiert fühlt, kann Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Hierzu muss er seine Ansprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen. Diese Frist verstößt nicht gegen die europäischen Richtlinien (EuGH,C-264/09).
Das AGG ist für alle Betriebe anwendbar. Alle Arbeitgeber müssen daher darauf achten, Bewerbungs- und Einstellungsverfahren diskriminierungsfrei zu gestalten. Dies beginnt bei der Stellenbeschreibung, setzt sich über ein möglichst konkretes Anforderungsprofil fort und erfasst auch das Verhalten bei Bewerbungsgesprächen und Mitteilungen bei der Ablehnung von Bewerbungen.
Bewerber, die sich berechtigter Weise diskriminiert fühlen, müssen konkrete Indizien für eine solche Diskriminierung sammeln und die Fristen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen beachten, wenn sie solche geltend machen wollen.
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12.11.2010 - 00:11:00
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http://www.lsi-anwalt.de/aktuelles.html?id=9
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09) entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Diese Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Kreditpraxis, da die Formulare für Darlehensverträge bisher keine besondere Belehrung dahingehend enthalten, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags auch die Rückabwicklung des Restschuldversicherungsvertrags zur Folge hat. Mangels Beginns der Widerrufsfrist kann der Verbraucher den Darlehensvertrag daher weiterhin widerrufen. Häufig ist in der Praxis folgende Konstellation:
Auszahlungsbetrag … €
+ Ablösebetrag Vordarlehen … €
+ Ablösebetrag Fremddarlehen … €
+ Kosten der Restschuldversicherung … €
= Nettodarlehensbetrag … €
+ Darlehenszinsen … €
+ Bearbeitungsgebühr … €
Gesamtbetrag … €
Dabei deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen ist Versicherungsschutz gewährt, für den als Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist.
Nach § 358 Abs. 2 Satz. 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gem. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d. h. des Partners des Vertrags über die Erbringung einer Leistung, bedient. Der BGH hat dies im entschiedenen Fall bejaht und im Einzelnen ausgeführt, dass das Darlehen auch - teilweise, was ausreichend ist, - der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit erfordert nach dem BGH das Vorliegen mehrerer konkreter Umstände, welche die wechselseitige Bedingung der beiden Verträge zum Ausdruck bringen. Zu diesen Umständen gehören die Zweckbindungen des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung der selben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrags vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrags mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank.
Nach § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verbraucher bei einem Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden. Der Widerruf wirkt für den gesamten Darlehensvertrag und nicht nur für den Teil, der der Finanzierung der Restschuldversicherung dient. Dabei ist der Versicherungsvertrag nach den Vorschriften des VVG rückabzuwickeln. Nach § 9 Satz 1 VVG 2008 hat der Versicherer bei korrekter Erfüllung seiner Hinweispflichten nur den Teil der Prämien zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Da zumeist eine Einmalprämie für die Restschuldversicherung nach Abschluss des Darlehensvertrages gezahlt wird, ist deshalb zu berechnen, welcher Prämienanteil auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Der gesamte Vertrag ist rückabzuwickeln, wobei eine automatische Saldierung eines etwaigen Prämienrückzahlungsanspruchs mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme stattfindet.
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14.09.2010 - 01:09:00
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In Deutschland sind insbesondere Kapitallebensversicherungsverträge auf den Todes- und Erlebensfall weit verbreitet als Mittel der privaten Vermögensbildung, als zusätzliche Altersvorsorge sowie als Vermögensübertragung und Absicherung zu Gunsten von Dritten.
Sofern die Lebensversicherungssumme an den Versicherungsnehmer entsprechend der vertraglich vereinbarten Fälligkeit (häufig das 65. Lebensjahr) ausgezahlt wird, ergeben sich keine erbrechtlichen Probleme. Bei Fälligkeit der Lebensversicherungssumme durch Tod des Versicherungsnehmers, ergeben sich gemäß nachfolgenden Hinweisen erhebliche und vermeidbare Streitigkeiten, die mit Sicherheit nicht den Vorstellungen des verstorbenen Versicherungsnehmers als Erblasser entsprechen.
1. Sofern der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung für den Fall seines Todes niemanden bestimmt oder ausdrücklich seine Erben bestimmt, steht die Lebensversicherungssumme den gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben zu. Meistens hat der Versicherungsnehmer jedoch für den Fall seines Ablebens einen Bezugsberechtigten bestimmt.
2. Sofern der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten unwiderruflich bestimmt hat, steht die Versicherungssumme diesem Empfänger zu, gleichgültig ob die Lebensversicherung durch Zeitablauf auszahlbar ist, ob der Versicherungsnehmer die Versicherung kündigt und der Rückkaufswert fällig wird oder ob die Lebensversicherung durch den Tod des Versicherungsnehmers fällig wird.
3. Fast immer wird jedoch ein Bezugsberechtigter in dem Lebensversicherungsvertrag nur widerruflich vom Versicherungsnehmer bestimmt, d. h., dass der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des zunächst bestimmten Begünstigten dieses Bezugsrecht jederzeit ändern kann. Da die Lebensversicherungsverträge häufig über Jahrzehnte laufen und als Bezugsberechtigten den Ehepartner nennen und trotz einer eventuellen Scheidung diese Bezugsberechtigung nicht geändert wurde, mussten die Gerichte schon häufig entscheiden, ob denn der geschiedene Ehepartner noch die Lebensversicherungssumme zu erhalten hat, oder ein etwa inzwischen existierender neuer Ehepartner oder die gesetzlichen Erben. Für das beabsichtigte Bezugsrecht des Ehepartners sollte daher die Formulierung gewählt werden: „Der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in gültiger Ehe zusammenlebende Ehegatte“.
4. Die erbrechtlichen Probleme sind am einfachsten an einem Beispiel darzustellen: Ein Ehepartner schließt nach geschiedener Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind einen Lebensversicherungsvertrag auf sein eigenes Leben ab und setzt für den Fall seines vorzeitigen Versterbens seinen neuen Lebenspartner/in als Bezugsberechtigte/n und Erbe ein, z.B. mit einer Lebensversicherungssumme von 100.000,00 €. Fünf Jahre nach Abschluss dieses Vertrages verstirbt der Versicherungsnehmer, er hat während dieser Vertragslaufzeit
z.B. 20.000,00 € als Prämien eingezahlt und der Rückkaufswert wäre z.B. 18.000,00 €. Da es sich bei der Lebensversicherungssumme um den wesentlichen Vermögenswert des Verstorbenen handelt, machen die beiden Kinder aus seiner ersten Ehe Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche geltend.
Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt mit ausführlicher Begründung veröffentlichten Urteil vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08) die schon vom Reichsgericht begründete Rechtsprechung aufgegeben und legt für den Fall des im Versicherungsvertrag vereinbarten widerruflichen Bezugsrechts fest, dass der im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers festzustellende Rückkaufswert der Lebensversicherung für die Berechnung der Erb- bzw. Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zugrunde zu legen ist. Die frühere Rechtsprechung, wonach teilweise die voll ausgezahlte Lebensversicherungssumme oder die vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien für die Berechnung dieser Erbansprüche zugrunde zu legen sind, wurde damit aufgegeben. Den pflichtteilsberechtigten Söhnen des Verstorbenen aus erster Ehe steht ein Pflichtteilsanspruch von z.B. je ¼ zu, sodass der Begünstigte in dem Beispielfall statt bisher max. je 25.000,00 € nunmehr nur je 4.500,00 € an die Söhne aus diesem Wert auszahlen muss.
5. Ferner ordnet die Rechtsprechung den Lebensversicherungsvertrag mit dem Bezugsrecht im Todesfall als „Vertrag zugunsten Dritter“ ein, verlangt jedoch – teilweise juristisch heftig diskutiert – dass der im Versicherungsvertrag begünstigte Dritte diese Zuwendung mit einem Rechtsgrund erhält, z.B. aufgrund einer Schenkung. Andernfalls hätte der Dritte die Lebensversicherungssumme ohne Rechtsgrund erhalten und müsse diese Bereicherung an die Erben herausgeben. Da jedoch eine Schenkung auch erst juristisch endgültig zustande kommt durch Annahmeerklärung von Seiten des Beschenkten und da insbesondere bei der widerruflichen Bezugsberechtigung im Versicherungsvertrag der Begünstigte diese Schenkung erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers annehmen kann, könnten die benachteiligten Erben mit einem zeitlichen Wettlauf noch versuchen, die Bezugsberechtigung zu widerrufen, bevor der im Versicherungsvertrag begünstigte Dritte die Auszahlung für sich verlangt, da die Rechtsprechung erst mit diesem Auszahlungsverlangen die Annahme der Schenkung konstruiert. Solange die Gerichte dieser Rechtsprechung des BGH, zuletzt bestätigt durch Urteil vom 21.05.2008 (IV ZR 238/06), folgen, sollte zwischen dem Versicherungsnehmer und dem auch nur widerruflich eingesetzten Bezugsberechtigten in dem sogenannten Valutaverhältnis zwischen diesen beiden Beteiligten eine Vereinbarung dokumentiert werden, aus der sich der Rechtsgrund für diese Zuwendung ergibt (z.B. als Schenkung).
6. Abweichende Besonderheiten gelten für die staatlich geförderten so genannten Rürup- und Riesterrenten.
Wilhelmshaven, den 15.07.2010
H.-D. Meyer,
Notar a.D. und Rechtsanwalt
Parkstraße 18, 26382 Wilhelmshaven
Tel: (04421) 806460
FAX: (04421) 8064626
www.lsi-anwalt.de
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15.07.2010 - 01:07:00
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Unabhängig von der Möglichkeit eines jeden Ehegatten, ein eigenes Einzeltestament zu errichten, können nur Ehegatten entsprechend den gesetzlichen Regelungen in §§ 2265 - 2273 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten. Wie alle Testamente kann dieses entweder in notarieller Form geschehen oder privatschriftlich unter Beachtung der gesetzlichen Formalitäten, (vollständig handschriftlich geschrieben, Ort, Datum, Unterschrift). Der zweite Ehegatte setzt dann nur handschriftlich den Satz hinzu: „Das ist auch mein letzter Wille“, Unterschrift. Sehr häufig wird von Ehegatten das in § 2269 BGB geregelte „Berliner Testament“ gewählt, wonach sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, um nach dem Tode des Längstlebenden die Kinder oder sonstige Dritte als Erben zu bestimmen. In der erbrechtlichen Beratungspraxis zeigt sich jedoch, dass häufige Fehler zu teuren und dem letzten Willen nicht entsprechenden Streitigkeiten führen, die mit sorgfältigen Formulierungen im Testament zu vermeiden sind:
1. Zunächst sind der oder die Erben ohne Bezugnahme auf vorhandene Vermögenswerte zu bestimmen. Dabei sollte man daran denken, dass durch Unfall oder Krankheit ein Erbe vorzeitig entfallen kann, so dass immer die Bestimmung eines Ersatzerben erfolgen sollte, um spätere Zweifel zu vermeiden.
2. Bestimmte Vermögenswerte sollten in einem Testament gesondert erwähnt werden, wenn diese durch Vorausvermächtnisse, Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen verbindlich zugeteilt werden sollen.
3. Vielfach wird mit heftigen negativen Folgen übersehen, dass das gemeinschaftliche Ehegattentestament sowohl zu Lebzeiten der Ehegatten, insbesondere jedoch nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten besondere Bindungen kraft Gesetztes (§ 2270 und 2271 BGB) hat. Zu Lebzeiten der beiden Ehegatten kann ein solches Testament nur unter Beachtung von besonderen Formvorschriften widerrufen werden. Nach dem Tode des ersten Ehegatten ist der Überlebende an dieses gemeinsame Testament gebunden und kann es nicht mehr ändern. Nach der seit etwa 30 bis 40 Jahren in der Bevölkerung allgemein verbreiteten Auffassung sollte dem überlebenden Ehegatten in dem gemeinsamen Ehegattentestament das kraft Gesetzes mögliche Recht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt werden, auch nach dem Tode des Erstversterbenden anderweitig über alle Vermögenswerte durch Änderung des Testamentes zu verfügen. Andernfalls können Pflichtteilsberechtigte - meistens Kinder - einen den überlebenden Ehegatten erheblich belastenden finanziellen Vorteil erlangen.
4. Viele Eheleute übersehen, dass aus der Ehe vorhandene Kinder nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils durch die Bestimmung des anderen Elternteils zum Alleinerben quasi enterbt sind und somit aus dem Vermögen des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen können, die der überlebende Ehegatte durch Auszahlung erfüllen muss (bei einer Ehe mit zwei Kindern ohne Gütertrennung könnte jedes Kind gegenüber dem überlebenden Elternteil je 1/8 des Vermögens des Erstversterbenden sofort zur Auszahlung verlangen).
Da der überlebende Ehegatte ohne die vorstehend erläuterte Freizeichnungsklausel an dem gemeinsamen Testament nach dem Tode des Erstversterbenden nichts mehr ändern kann, erhält ein solches Kind nach dem Tode des zweiten Elternteils nochmals den vollen Erbteil. Um diese Verlockung zu verhindern, gehört in jedes Ehegattentestament eine Pflichtteilsstrafklausel, wobei in einer intakten Familie ein nur in notarieller Form möglicher Erbvertrag die beste Sicherheit bietet.
5. Immer wieder wird im Ehegattentestament für die späteren Erben das Wort „Nacherbe“ benutzt. Dieses löst häufig nicht gewollte, katastrophale Folgen aus; dadurch ist der überlebende Ehegatte nur „Vorerbe“ und kann ohne Zustimmung z.B. der Kinder als Nacherben über Eigentumswerte nicht verfügen.
Da ein ordnungsgemäß gestaltetes notarielles Testament die Erbscheine sowohl nach dem Tode des Erstversterbenden als auch des zweitversterbenden Ehegatten ersetzt, während bei jeglicher Art von handschriftlichen Testamenten ein Erbscheinsverfahren kraft Gesetztes vorgeschrieben ist, ist das in einer Urkunde zu errichtende notarielle Testament letztlich preiswerter und erspart Streitigkeiten sowie spätere Erbscheinsverfahren.
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12.07.2010 - 01:07:00
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Bekanntlich gilt seit dem 01.01.2008 neues Unterhaltsrecht. Die Unterhaltsreform betont den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung stärker als das bis zum 31.12.2007 geltende Recht. Die geschiedenen Ehegatten sind noch mehr angehalten, sich um ihren eigenen Lebensunterhalt selbst zu bemühen. Ziel des nachehelichen Unterhalts ist mittlerweile vor allem der Ausgleich der Nachteile, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Ehe und die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung im Hinblick auf die Möglichkeiten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, entstanden sind. Es gibt keine Lebensstandardgarantie mehr, sondern der Unterhaltsberechtigte muss sich in den meisten Fällen langfristig mit dem Standard begnügen, den er ohne die Eheschließung erreicht hätte. Je mehr sich ehebedingte Nachteile auswirken, um so eher scheidet eine Unterhaltsbeschränkung aus. Je weniger ehebedingte Nachteile vorliegen um so eher kommt eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche in Betracht. Zwar besteht weiterhin die Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, Erwerbslosigkeit, Ausbildung, Alter oder Krankheit zu verlangen. Aber vor dem Hintergrund der Eigenverantwortlichkeit sind nunmehr die Anforderungen erhöht worden, um nachehelichen Unterhalt zu bekommen. So sind etwa im Rahmen des Betreuungsunterhalts künftig verstärkt die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Für alle nachehelichen Unterhaltsansprüche ist zudem die Möglichkeit geschaffen worden, den Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen und/oder zeitlich zu befristen. Diese Möglichkeit besteht, wenn ein zeitlich unbeschränkter oder nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Durch das geänderte Unterhaltsrecht zum 01.01.2008 ergibt sich für den Unterhaltsverpflichteten vielfach die Möglichkeit, „alte“ Unterhaltstitel überprüfen zu lassen, denn eine Änderung der Gesetzeslage stellt regelmäßig einen Abänderungsgrund dar.
Ob der „alte“ Unterhaltstitel abgeändert werden kann, hängt davon ab, um was für einen Unterhaltsanspruch es sich handelt (Betreuungs-, Alters-, Krankheits- oder Aufstockungsunterhalt) und wie alt der Unterhaltstitel ist. Denn eine Befristung des Aufstockungsunterhalts war auch schon vor dem 01.01.2008 möglich und seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 konnte auch eine Befristung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer und Fehlen ehebedingter Nachteile zugelassen werden.
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01.07.2010 - 01:07:00
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http://www.lsi-anwalt.de/aktuelles.html?id=2
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Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung will sich der Versicherungsnehmer (VN) gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit absichern. Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war in Folge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Da der VN aus seinem erzielten Arbeitsentgelt in der Regel seinen Lebensunterhalt bestreitet, kann für ihn die Leistungsverpflichtung seines Vertragspartners von existenzieller Bedeutung sein.
Damit der Versicherer das abzuschätzende Risiko zutreffend beurteilen kann, ist der VN verpflichtet, bei Antragstellung ihm bekannte Krankheiten auf entsprechende Nachfrage anzugeben (so genannte Anzeigeobliegenheit).
Nicht selten sind in der Praxis die Fälle, dass der Versicherer im Leistungsfall nach Einholung ärztlicher Berichte wegen fehlerhafter Angaben des VN bei Antragstellung vom Vertrag zurücktritt oder diesen gar wegen arglistiger Täuschung anficht. Der Versicherer muss das arglistige Verhalten des VN beweisen und zwar gelingt ihm dieses in der Regel nur durch Indizien, aus denen ein arglistiges Verhalten gefolgert werden kann. Während bei der erfolgreichen Arglistanfechtung der VN stets leer ausgeht, ist dies im Fall einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Versicherer wirksam zurücktreten kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der VN vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Beweist der VN allerdings, dass er weder vorsätzlich noch grobfahrlässig die Anzeigepflicht verletzt hat, ist der Versicherer auf eine Kündigungsmöglichkeit binnen eines Monats beschränkt, aber leistungspflichtig. Im Falle der Ablehnung von Versicherungsleistungen sollte der VN stets überprüfen lassen, ob der Versicherer zu Recht Leistungen verweigert oder nicht. Nicht selten erweist sich dessen Einschätzung als unzutreffend. Der Versicherer hat nämlich bestimmte Fristen einzuhalten, muss den VN ordnungsgemäß belehren, sich die Kenntnis des Versicherungsvertreters zurechnen lassen und vieles mehr. Die Leistungsfreiheit erweist sich für den Versicherer häufig als schwierig, wenn man als VN in der Lage ist, das komplizierte Versicherungsrecht für sich zu nutzen und dem Versicherer auf dem Wege zur Leistungsfreiheit Stolpersteine in den Weg legen kann.
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15.03.2010 - 00:03:00
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